Ratgeber · Abrechnung

FIKTIVE
ABRECHNUNG.

Von Kerem Khalaf Kfz-Sachverständiger, VSD-zertifiziert Lesezeit 7 Minuten

Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen. Sie können sich stattdessen den Betrag auszahlen lassen, den das Gutachten kalkuliert hat, und selbst entscheiden, was damit passiert. Dieser Weg heißt fiktive Abrechnung. Er ist erlaubt, er ist verbreitet, und er kostet Geld an Stellen, die vorher kaum jemand erklärt.

WAS FIKTIV HIER BEDEUTET.

Fiktiv heißt in diesem Zusammenhang nicht erfunden, sondern rechnerisch. Grundlage der Auszahlung ist die Kalkulation im Gutachten und nicht eine Werkstattrechnung.

Was Sie mit dem Geld machen, ist Ihre Sache. Sie dürfen reparieren lassen, selbst reparieren, günstiger reparieren oder weiterfahren wie bisher. Voraussetzung ist lediglich, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist, und genau deshalb gehört diese Feststellung ins Gutachten.

Der Reiz liegt auf der Hand. Ein kleiner Streifschaden am acht Jahre alten Zweitwagen stört im Alltag niemanden, das Geld dagegen schon. In Essen begegnet mir dieser Fall häufiger als die vollständige Reparatur, gerade bei älteren Fahrzeugen.

Zwei Dinge sollten Sie vorher wissen, denn sie entscheiden über mehrere hundert bis mehrere tausend Euro.

Punkt eins

DIE UMSATZSTEUER FÄLLT WEG.

Der erste Punkt ist die Umsatzsteuer, und er ist nicht verhandelbar. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird Umsatzsteuer nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ohne Reparaturrechnung fällt keine an, also wird netto ausgezahlt.

Bei einem Reparaturbetrag von 6.000 Euro brutto sind das rund 960 Euro, die schlicht wegfallen. Das ist kein Abzug und keine Kürzung, sondern eine gesetzliche Folge, und daran lässt sich nichts ändern.

Deshalb gilt die einfache Regel: Wer ohnehin vollständig reparieren lassen will, sollte konkret abrechnen und die Rechnung einreichen. Die fiktive Abrechnung lohnt nur, wenn Sie gar nicht oder deutlich günstiger reparieren.

Punkt zwei

DER VERWEIS AUF DIE FREIE WERKSTATT.

Der zweite Punkt ist weniger bekannt und wird häufiger falsch behandelt. Es geht um die Stundensätze, mit denen kalkuliert wurde.

Ein Gutachten rechnet üblicherweise mit den Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Bei fiktiver Abrechnung versucht die gegnerische Versicherung regelmäßig, auf die niedrigeren Sätze einer freien Werkstatt zu verweisen und entsprechend zu kürzen.

Ob das zulässig ist, hängt am Fahrzeug. War es zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre, ist der Verweis auf eine markenfremde Werkstatt unzulässig. Dasselbe gilt bei älteren Fahrzeugen, die durchgängig in der Markenwerkstatt gewartet und instand gesetzt wurden.

Bei älteren Fahrzeugen ohne diese Historie kann gekürzt werden. Allerdings nicht beliebig: Die Referenzwerkstatt muss gleichwertig und für Sie mühelos zugänglich sein. Und ein Verweis, der erst eintrifft, nachdem Sie den Reparaturauftrag bereits erteilt haben, kommt zu spät.

Aus dieser Regel folgt ein praktischer Hinweis, der nichts kostet. Heben Sie Ihr Serviceheft und die Werkstattrechnungen auf. Sie sind bei einem sechs Jahre alten Fahrzeug mehrere hundert Euro wert.

Fahrzeug Verweis zulässig Stundensätze
bis 3 Jahre alt nein Markenwerkstatt
älter, lückenloses Scheckheft nein Markenwerkstatt
älter, ohne Wartungsnachweis ja, mit Auflagen freie Werkstatt möglich
Verweis nach Reparaturauftrag nein, zu spät Markenwerkstatt
Rechenbeispiel

2.045 EURO UNTERSCHIED.

Ein Beispiel mit Zahlen, gerechnet an einem Fall, wie er in Essen regelmäßig vorkommt.

Ein sechs Jahre alter Kompaktwagen wird an der Seite beschädigt. Das Gutachten weist Reparaturkosten von 6.545 Euro brutto aus, das sind 5.500 Euro netto, kalkuliert mit Markenwerkstattsätzen. Enthalten sind darin 180 Euro UPE-Aufschläge und 120 Euro Verbringungskosten. Dazu kommt eine Wertminderung von 800 Euro.

Konkret, mit Rechnung

Reparaturkosten brutto
6.545 €
Wertminderung
800 €
Summe
7.345 €

Fiktiv, ohne Reparatur

Reparaturkosten netto
5.500 €
Kürzung Stundensätze
−700 €
Streichung UPE, Verbringung
−300 €
Wertminderung
800 €
Summe
5.300 €

Bei konkreter Abrechnung nach Reparatur mit Rechnung stehen 6.545 Euro plus 800 Euro Wertminderung zur Verfügung, insgesamt 7.345 Euro.

Bei fiktiver Abrechnung fällt zunächst die Umsatzsteuer weg, es bleiben 5.500 Euro. Das Fahrzeug wurde nicht durchgängig in der Markenwerkstatt gewartet, die Versicherung verweist auf eine freie Werkstatt und kürzt die Stundensätze um 700 Euro. Die Nebenpositionen UPE und Verbringung streicht sie zusätzlich, also weitere 300 Euro. Es bleiben 4.500 Euro plus die unveränderten 800 Euro Wertminderung, insgesamt 5.300 Euro.

Der Unterschied beträgt 2.045 Euro. Das ist kein Extremfall, sondern der Normalfall bei einem Fahrzeug dieses Alters.

SONDERFALL TOTALSCHADEN.

Ein Sonderfall gehört gesondert erwähnt, weil er regelmäßig verwechselt wird. Beim wirtschaftlichen Totalschaden funktioniert die fiktive Abrechnung anders.

Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, wird nicht die Kalkulation ausgezahlt, sondern die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Eine Auszahlung der kalkulierten Reparaturkosten gibt es in diesem Bereich nicht.

Das gilt auch für den Bereich zwischen 100 und 130 Prozent. Wer dort die höheren Reparaturkosten erstattet bekommen will, muss tatsächlich reparieren lassen und das Fahrzeug behalten. Ohne Reparatur bleibt es beim Wiederbeschaffungsaufwand, und zwar ohne Ausnahme für gute Gründe.

Wer also ein älteres Fahrzeug mit hohem Schaden hat, sollte zuerst klären, in welchem Bereich er sich überhaupt bewegt. Die Frage nach fiktiv oder konkret stellt sich erst darunter.

WAS UNVERÄNDERT BLEIBT.

Nicht alles hängt an dieser Entscheidung. Mehrere Positionen bleiben unverändert, und das wird regelmäßig übersehen.

Die Wertminderung wird gezahlt, weil sie den Wertverlust abbildet und nicht den Reparaturaufwand. Die Kosten des Sachverständigen trägt bei einem unverschuldeten Unfall ohnehin die gegnerische Haftpflicht. Abschleppkosten, Bergungskosten und die Auslagenpauschale bleiben ebenfalls bestehen.

Auch ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung ist nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie das Fahrzeug in diesem Zeitraum tatsächlich nicht nutzen konnten. Wer weiterfährt, weil der Schaden nur kosmetisch ist, hat keinen Ausfall und damit auch keinen Anspruch darauf.

Betroffen ist also nur ein Teil der Rechnung, nämlich die Reparaturkosten selbst. Wer das weiß, liest ein Kürzungsschreiben genauer.

Entscheidung

DREI FRAGEN ZUR ENTSCHEIDUNG.

Ob sich der Weg lohnt, lässt sich an drei Fragen entscheiden.

Wollen Sie überhaupt reparieren? Wenn ja, vollständig und in einer Markenwerkstatt, dann ist die konkrete Abrechnung fast immer besser. Allein die Umsatzsteuer wiegt schwerer als jeder Vorteil der Auszahlung.

Wie alt ist das Fahrzeug und wie ist es gewartet? Bis drei Jahre oder mit lückenlosem Scheckheft stehen Sie bei den Stundensätzen sicher. Sonst müssen Sie mit einer Kürzung rechnen.

Stört der Schaden Sie im Alltag? Ein Kratzer am Heck eines zehn Jahre alten Fahrzeugs stört selten, ein verzogener Kotflügel mit schleifendem Reifen immer.

Eine klare Empfehlung für alle Fälle gibt es nicht. Was es gibt, ist die Vergleichsrechnung, und die sollte auf dem Tisch liegen, bevor Sie der Versicherung eine Bankverbindung schicken.

SPÄTER DOCH REPARIEREN.

Ein Punkt beruhigt viele: Die Entscheidung ist nicht endgültig. Wer zunächst fiktiv abrechnet und sich später doch für die Reparatur entscheidet, kann in der Regel zur konkreten Abrechnung übergehen, solange der Anspruch nicht verjährt ist, und die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer nachfordern.

Damit das funktioniert, brauchen Sie zwei Dinge. Die Reparaturrechnung und einen Nachweis, dass fachgerecht in dem Umfang repariert wurde, den das Gutachten vorgesehen hatte. Dafür gibt es die Reparaturbestätigung.

Der umgekehrte Weg ist schwieriger. Wer konkret abgerechnet und eine Rechnung eingereicht hat, kann nicht nachträglich behaupten, er habe fiktiv abrechnen wollen. Die Reihenfolge ist also wichtig, und bei Unsicherheit gehört diese Frage zu einem Anwalt, nicht zum Sachverständigen.

Aus der Praxis

DREI FEHLER AUS DER PRAXIS.

Drei Fehler sehe ich in Essen immer wieder.

Der erste ist die fiktive Abrechnung ohne Gutachten. Wer nur einen Kostenvoranschlag hat, hat keine Wertminderung, keine Wiederbeschaffungsdauer und keine Aussage zur Verkehrssicherheit. Die Auszahlung fällt dann deutlich niedriger aus als nötig.

Der zweite ist die Reparatur in Eigenregie, ohne den Zustand danach zu dokumentieren. Kommt es später zu einem zweiten Unfall an derselben Stelle, steht der alte Schaden als Vorschaden im Raum und belastet die neue Regulierung.

Der dritte ist der schnelle Griff zum Angebot der Versicherung. Auch das kommt in Essen häufig vor, meist telefonisch und innerhalb der ersten Tage. Manche Versicherer bieten früh eine Abfindungssumme an, verbunden mit dem Hinweis, damit sei alles erledigt. Wer ohne Vergleichsrechnung zusagt, verzichtet auf Positionen, die er nicht gezählt hat.

WO DER SACHVERSTÄNDIGE AUFHÖRT.

Eine letzte Einordnung, weil sie zur Redlichkeit gehört. Die Entscheidung zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung ist keine technische, sondern eine rechtliche und wirtschaftliche.

Ein Kfz-Sachverständiger liefert die Zahlen, auf denen sie beruht, also Reparaturkosten netto und brutto, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und die Dauern. Er darf Sie aber nicht rechtlich beraten, und ein Gutachter, der Ihnen erklärt, welchen Weg Sie nehmen sollen, überschreitet seine Rolle.

Bei klarer Haftung und einem überschaubaren Schaden können Sie diese Entscheidung selbst treffen, sobald die Vergleichsrechnung vorliegt. Sobald gekürzt wird, Personenschäden im Spiel sind oder die Haftung streitig ist, gehört ein Anwalt dazu. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt dessen Kosten in der Regel die gegnerische Haftpflicht.

Häufige Fragen

FRAGEN ZUR FIKTIVEN ABRECHNUNG.

Weiterlesen

PASSEND DAZU.

Alle Ratgeberartikel im Überblick

AUSZAHLUNG ODER REPARATUR?
RECHNEN SIE ES DURCH.

Die Vergleichsrechnung gehört vor die Entscheidung, nicht danach. Ein Anruf genügt, die Erstauskunft kostet nichts.

Unfallgutachten Was ein Gutachten kostet